| |
Von der/dem Klient/in bzw. wenn besachwaltert, vom gesetzlichen Vertreter wird ein Aufnahmeantrag gestellt. |
| Wenn noch keine Verfügung vom FSW ( Fonds Soziales Wien) oder einer anderen Gebietskörperschaft über die Kostenübernahme existiert, muss diese beantragt werden. - Eine Aufnahme kann erst bei Vorliegen einer gültigen Verfügung erfolgen.
|
| Kommt ein(e) Kandidat(in) in Frage, ist eine Aufnahme nur im Rahmen der Kontingentplätze des FSW möglich. Ist kein freier Platz vorhanden, wird der/die Antragsteller/in benachrichtigt, dass er/sie auf eine Warteliste kommt.
|
| Wenn ein Platz frei ist, wird der/die Antragsteller/in zu einem Aufnahmegespräch eingeladen.
|
| Dann wird eine "Probezeit" vereinbart, in der der /die Antragsteller/in die betreffende Einrichtung besuchen kann.
|
| Vor einer endgültigen Aufnahme, unterzeichnet der/die gesetzliche Vertreter(in) die Betreuungsvereinbarung des Vereins GIN.
|